Berufsgrundsätze MA TOP Partner

Berufsgrundsätze MA TOP Partner

M&A TOP Partner (M&A TOP Partner GmbH & Co KG, Firmenbuchnummer 448884 z) verpflichtet sich zur Einhaltung der vom Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie (UBIT) der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) herausgegebenen folgenden

PRÄAMBEL

Eines der Hauptziele des Fachverbandes Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammer Österreich als Interessenvertretung der Unternehmensberater Österreichs ist die Förderung des Berufsstandes durch Einführung und Erhaltung eines qualitativ möglichst hochwertigen Leistungsstandards in der Beratung sowie des standesgemäßen Verhaltens seiner Mitglieder durch die Förderung des Wissens, der Fähigkeiten und Fertigkeiten, die diesem Zweck dienen.
Unternehmensberater sind unabhängige, eigenverantwortliche, qualifizierte und fachlich kompetente Experten, die für Wirtschaftsunternehmen, die öffentliche Verwaltung, Körperschaften öffentlichen Rechts und sonstige, auch nicht kommerzielle Institutionen professionelle Beratungsleistungen bereitstellen.
Durch die Leistung derartiger Dienste übernimmt der Unternehmensberater Verantwortung nicht nur für das Unternehmen des Auftraggebers, sondern für die gesamte Volkswirtschaft und damit die Verpflichtung zur Begründung und Förderung von Integrität und Kompetenz in der Berufsausübung.
Der Fachverband fordert von seinen Mitgliedern zur Sicherung eines hohen Leistungsstandards der gesamten Branche die Einhaltung dieser Verpflichtungen, um damit die Reputation und die öffentliche Anerkennung des Berufsstandes sowie seiner Repräsentanten zu erhalten.
Die u.a. Prinzipien der Berufsausübung sind dazu bestimmt, Unternehmensberater dabei zu unterstützen, ein auf hohem Niveau stehendes, auch berufsethischen und moralischen Grundsätzen folgendes Verhalten zu gewährleisten. Es handelt sich dabei um Normen, anhand
derer ein Unternehmensberater die Angemessenheit seines Verhaltens in den Beziehungen zu potentiellen Klienten, Mitarbeitern, Kollegen und Mitbewerbern, Angehörigen verwandter Berufe und der Öffentlichkeit feststellen kann.
Um höchste Qualität der Unternehmensberatung in der Praxis zu unterstützen, hat der Fachverband diese Normen korrekter Berufsausübung als Leitfaden formuliert. Von den Unternehmensberatern wird die Einhaltung dieser Arbeitsweisen verlangt, da diese zu zufriedenstellenden Kundenbeziehungen beitragen und zum gewünschten Erfolg in der Unternehmensberatung verhelfen können.

EINFÜHRUNG, EINHALTUNG UND ÜBERWACHUNG

Der Unternehmensberater verpflichtet sich freiwillig zur Einhaltung der Berufsgrundsätze und Standesregeln und unterwirft sich in strittigen Fragen einem vom Fachverband eingesetzten Ehrenschiedsgericht. Die Prinzipien der Berufsausübung werden dem in Frage kommenden Personenkreis in geeigneter Form bekannt gegeben.
Die Berufsgrundsätze und Standesregeln sind innerhalb des Unternehmensberaterberufes gewachsen und aus den Erfahrungen der Fachverbandsmitglieder heraus entwickelt worden. Jedem Unternehmensberater wird empfohlen, sich vor Antritt des Gewerbes mit den für eine seriöse Berufsausübung maßgeblichen Usancen gewissenhaft auseinanderzusetzen. Die Unkenntnis der Regeln kann nicht als Entschuldigung für ein etwaiges Fehlverhalten gewertet werden.
Die Erfüllung der aus diesen Prinzipien der Berufsausübung abgeleiteten, dem Unternehmensberater obliegenden Pflichten kann im Falle des vom Fachverband zur Kenntnis gebrachten fahrlässigen Zuwiderhandelns von dessen Ehrenschiedsgericht geprüft werden.

GRUNDSÄTZE UND RICHTLINIEN DER BERUFSAUSÜBUNG

1. Sorgfaltspflicht
Der Unternehmensberater übt seinen Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aus. Er ist verpflichtet, jedes standeswidrige, insbesondere das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigende oder gemeinsame Standesinteresse verletzende Verhalten zu unterlassen.
2. Fachliche Kompetenz
Der Unternehmensberater deklariert gegenüber dem Auftraggeber jene Beratungsbereiche, für die er ausreichend fachlich kompetent ist, genau und übernimmt nur solche Aufträge, für deren Bearbeitung er, seine Mitarbeiter und / oder Kooperationspartner die erforderlichen Fähigkeiten und Erfahrungen einbringen können. Er übt seinen Beruf mit der zu Gebote stehenden Gewissenhaftigkeit aus.
Er bietet nur Lösungen an, die dem Stand der Wissenschaft, der aktuellen Branchenentwicklung und den Bedürfnissen der Kunden in bester Weise gerecht werden. Er unternimmt alle Anstrengungen, seine Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden ständig zu verbessern und die Vorteile dieser Verbesserung seinen Klienten uneingeschränkt zugänglich zu machen.
3. Unabhängigkeit
Der Unternehmensberater hat bei seiner Berufsausübung seine persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit zu wahren. Er darf keine Bindungen – welcher Art auch immer – eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden könnten oder geeignet sind, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen.
Unternehmensberater erstellen keine Gefälligkeitsgutachten und widersetzen sich der subjektiven Beeinflussung der Ergebnisse ihrer Arbeit durch Dritte; sie führen ausnahmslos unvoreingenommene und objektive Beratungen durch.
Ist die Unabhängigkeit des Unternehmensberaters nicht mehr gesichert, weist er im Kundenkontakt dezidiert darauf hin und erweckt nicht den Eindruck der Neutralität und Objektivität.
4. Eigenverantwortlichkeit
Unternehmensberater haben ihre beruflichen Tätigkeiten in eigener Verantwortung zu bestimmen. Die Eigenverantwortlichkeit verlangt vom Unternehmensberater, dass er sich persönlich ein Urteil bildet und seine Entscheidungen danach ausrichtet.
5. Seriosität
Unternehmensberater empfehlen ihre Dienste nur dann, wenn sie nach bestem Wissen und Gewissen erwarten dürfen, dass ihre Vorschläge und Empfehlungen genau definierte Vorteile für den Klienten bringen werden.
Seriöse Unternehmensberater wirken neben der analytisch-gutachterlichen Tätigkeit und der Erarbeitung von Empfehlungen auch bei der Realisierung der Vorschläge und Maßnahmen mit. Die Zusammenarbeit mit den Klienten erfolgt dabei solange, bis dieser ohne Hilfe des Unternehmensberaters die anstehenden Aufgaben selbst durchführen kann.
6. Integrität
Die Beziehungen eines Unternehmensberaters zu seinen Auftraggebern beruhen auf einem Vertrauensverhältnis. Die Annahme eines Auftrages ist daher in jenen Fällen ausgeschlossen, in denen dieses Vertrauensverhältnis nicht bestehen kann. Gleiches gilt für die Aufrechterhaltung eines Vertragsverhältnisses.
Unternehmensberater behandeln alle internen Vorgänge und erhaltenen Informationen, die ihnen durch die Arbeit beim Kunden bekannt geworden sind, streng vertraulich; insbesondere werden auftragsbezogene Unterlagen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zugänglich gemacht.
Klienten werden nur dann als Referenz angegeben, wenn diese dazu ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt haben; diese ist vorher einzuholen. Der Unternehmensberater hat seine Mitarbeiter und Angestellten zur Beachtung dieser Grundsätze anzuhalten; er verbürgt sich für deren Verhalten.
Unternehmensberater unterlassen jede Abwerbung von Mitarbeitern des Klienten. Sie verlangen von ihren Mitarbeitern und Angestellten, dass diese während der Dauer der Kundenbeziehungen keine Verhandlungen mit Klienten über eine Anstellung führen, damit Objektivität der Beratungstätigkeit gewahrt bleiben kann.
7. Lauterer Wettbewerb und Kooperation
Unternehmensberater erbringen grundsätzlich keine unentgeltlichen Leistungen.
Sie achten das geistige Urheberrecht an Entwürfen, Vorschlägen, Konzeptionen und Veröffentlichungen anderer – insbesondere von Kooperationspartnern – und verwenden solches Material nur unter Angabe der Quellen.
Bei Annahme umfassender Beratungsaufträge ist in der Regel die Beziehung von bzw. die Kooperation mit weiteren Beratungsunternehmen meist unerlässlich. In diesem Fall garantiert der Unternehmensberater für die Qualität und Leistungsfähigkeit seiner Kooperationspartner sowie für eine aufeinander abgestimmte Beratungstätigkeit des gesamten Teams.
Bei Kooperationen werden die Projektverantwortlichkeit sowie die Art und der Umfang der Zusammenarbeit gegenüber dem Klienten deklariert.
Unternehmensberater entwickeln ihre persönliche Netzwerkkompetenzen weiter und kooperieren im Falle einer Zusammenarbeit unter klaren Spielregeln, definiertem Nutzen und vereinbarter Aufgabenverteilung in Netzwerken, um vielseitige Erfahrungen, Know-how und fachübergreifend Innovation zur bestmöglichen Erfüllung des Kundenauftrags zu generieren. Dabei wird auf das ausgewogene Geben und Nehmen der Mitglieder im Netzwerk geachtet, Urheberrechte respektiert und Know-how geteilt, sowie individuelle Weiterentwicklung forciert. Kommerzielle Vorhaben und Projekte im Netzwerk werden durch adäquate schriftliche (rechtliche) Vereinbarungen gestützt. Leistungen für das Netzwerk (z.B. Netzwerkkoordination) sind entgeltliche Arbeiten und in den Spielregeln zu vereinbaren.
Als Netzwerkkompetenz werden die Fähigkeit zur offenen Kommunikation (vor allem Aufzeigen von Unterschieden und Gemeinsamkeiten, Ansprechen von Abweichungen und Vereinbarungen, Verhandlungsfähigkeit, Konfliktfähigkeit), klare Kernkompetenz (Expertise) der Netzwerkmitglieder und soziale Kompetenz (unter anderem Vertrauensbildung, wertschätzender Umgang, gemeinschaftliche Wertorientierung im Netzwerk, partnerschaftliches Handeln und Toleranz) bezeichnet.
8. Honorare
Unternehmensberater berechnen Honorare, die in angemessenem Verhältnis zu Art und Umfang der durchgeführten Beratung stehen. Das Honorar wird vor Beginn der Beratungstätigkeit mit dem Klienten vereinbart.
Angebote werden ausschließlich so formuliert, dass der Klient sich ein inhaltlich vollständiges und umfassendes Bild von den zu erwartenden Leistungen sowie den dabei in Rechnung gestellten Honoraren machen kann.
9. Werbung
Unternehmensberater verpflichten sich zu seriösem Verhalten in der Werbung und Akquisition.
10. Kontaktadresse
Mitteilungen, die sich auf offenkundige Abweichungen von diesem Kodex der Berufsausübung beziehen, sind an das Büro des Fachverbandes Unternehmensberatung und Informationstechnologie, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien zu richten.

Anmerkung:

Soweit in diesem Dokument personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt werden, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.